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Nebenkostenprivileg
Das Nebenkostenprivileg beschreibt die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Unter §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung ist es gesetzlich geregelt.
Jahrelang war es üblich, dass Hausverwaltungen bzw. Hauseigentümer:innen sogenannte Sammelverträge mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Kosten für den Kabelanschluss wurde dann auf alle Mieter:innen bzw. Wohnungseigenümer:innen umgelegt.
Diese Regelung war nicht nur auf den Fernsehempfang beschränkt, sondern konnte auch auf Internet- und Telefonanschlüsse angewendet werden.
Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde Ende 2021 das Nebenkostenprivileg gestrichen, da die gängige Regelung nicht mehr zeitgemäß, fair und wettbewerbsfördernd gewesen ist.
Bis zum 30.06.2024 bestand eine Übergangsfrist. Seit dem 01.07.2024 können nun Mieter:innen ihren Kabelanschluss frei auswählen oder auch gar nicht mehr nutzen (Sperrung des Kabelanschlusses). Die bis dahin erfolgte Umlage des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung ist nicht mehr zulässig.
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